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§ 38 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Kosten, Wahlstatistik, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 ThürKWG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 10 Abs. 1 Wähler beeinflusst, behindert oder erheblich belästigt oder wer entgegen § 10 Abs. 2 vor Ende der Wahlhandlung Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Stimmabgabe veröffentlicht. Ordnungswidrig handelt auch, wer Mitglieder des Wahlvorstandes an der Ausübung ihrer Rechte nach § 35 behindert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesverwaltungsamt.