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§ 30 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Gemeinsame Bestimmungen für Gemeinde- und Landkreiswahlen

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 ThürKWG – Amtsantrittshindernisse, Verlust des Amtes

(1) Gemeinderatsmitglieder, Kreistagsmitglieder, Bürgermeister, Ortschaftsbürgermeister, Ortsteilbürgermeister und Landräte verlieren ihr Amt, wenn sie die Wählbarkeit verlieren.

(2) Eine in den Gemeinderat oder in den Kreistag gewählte Person kann ihr Amt nicht antreten, ein Gemeinderatsmitglied oder ein Kreistagsmitglied verliert sein Amt

  1. 1.

    bei Verweigerung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 oder § 103 Abs. 2 ThürKO,

  2. 2.

    in den Fällen des § 23 Abs. 4 oder des § 102 Abs. 4 ThürKO.

(3) Eine zum ehrenamtlichen Bürgermeister gewählte Person kann in den Fällen des § 28 Abs. 4 ThürKO in Verbindung mit § 23 Abs. 4 ThürKO ihr Amt nicht antreten, ein ehrenamtlicher Bürgermeister verliert in diesen Fällen sein Amt.

(4) Erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Partei für verfassungswidrig (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes) oder stellt es fest, dass eine Partei eine verbotene Ersatzorganisation ist (§ 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes), so verlieren die Gemeinderatsmitglieder, Kreistagsmitglieder, Bürgermeister oder Landräte, die dieser Partei zu irgendeiner Zeit zwischen dem Tag der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung angehört haben, mit der Verkündung der Entscheidung ihr Amt.

(5) Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass eine Partei oder ein Verein eine Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), so verlieren die Gemeinderatsmitglieder, Kreistagsmitglieder, Bürgermeister oder Landräte, die dieser Ersatzorganisation zu irgendeiner Zeit zwischen der Zustellung des Verwaltungsaktes und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit desselben angehört haben, mit dem zuletzt genannten Zeitpunkt ihr Amt. Verbietet die Verwaltungsbehörde einen Verein (§ 3 des Vereinsgesetzes) oder stellt sie fest, dass ein Verein eine Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist (§ 8 des Vereinsgesetzes), so gilt Satz 1 entsprechend, sofern die Gewählten auf Grund eines Wahlvorschlags dieses Vereins gewählt worden sind.

(6) Die Rechtsaufsichtsbehörde stellt ein Amtsantrittshindernis und den Verlust des Amtes spätestens sechs Wochen, nach dem sie Kenntnis von den Gründen erhalten hat, fest. Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

(7) Mit Bestandskraft der Entscheidung nach Absatz 6 ist, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, für Gemeinderatsmitglieder und Kreistagsmitglieder ein Nachrücker zu berufen. Betrifft die Entscheidung einen Bürgermeister, Ortschaftsbürgermeister, Ortsteilbürgermeister oder Landrat, findet eine Neuwahl statt.

(8) Soweit Gemeinderatsmitglieder oder Kreistagsmitglieder nach den Absätzen 4 oder 5 ihr Amt verloren haben, bleiben die freigewordenen Sitze unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn die ausgeschiedenen Gemeinderatsmitglieder oder Kreistagsmitglieder durch Mehrheitswahl oder auf Grund eines Wahlvorschlags einer nicht den Absätzen 4 oder 5 unterfallenden Partei oder Wählergruppe gewählt waren; in diesem Fall werden die nächstfolgenden Nachrücker berufen, soweit nicht auch auf diese die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 zutreffen.

(9) Im Fall des Absatzes 8 Satz 1 verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Gemeinderats und des Kreistags für den Rest der Amtszeit entsprechend. Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt.