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§ 27 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Wahlen der Kreistagsmitglieder und des Landrats (Landkreiswahlen)

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürKWG – Wahl der Kreistagsmitglieder

(1) Die Kreistagsmitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) Wird im Wahlkreis nur ein gültiger oder überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag zugelassen, so findet Mehrheitswahl statt.

(3) Für die Wahl der Kreistagsmitglieder gelten die Bestimmungen des Ersten und Zweiten Abschnitts des Ersten Teils bezogen auf den Landkreis entsprechend, soweit sich nicht aus der Thüringer Kommunalordnung und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(4) Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen oder gemeinsamen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag oder im Kreistag vertreten sind, müssen zusätzlich zu den nach § 14 Abs. 1 Satz 4 erforderlichen Unterzeichnungen von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, wie Kreistagsmitglieder zu wählen sind. Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags zusätzliche Unterstützungsunterschriften nach Satz 1. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften nach Satz 1, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keine Unterstützungsunterschriften nach Satz 1 benötigen würde. Die Unterstützungslisten nach § 14 Abs. 6 werden zusätzlich bei den Gemeindeverwaltungen des Landkreises ausgelegt.