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§ 26 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen) → Dritter Abschnitt – Wahl der Bürgermeister, Ortschafts- und Ortsteilbürgermeister

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 ThürKWG – Wahl und Amtszeit des Ortschafts- und Ortsteilbürgermeisters

(1) Für die Wahl des Ortschafts- und Ortsteilbürgermeisters gelten die Bestimmungen für den ehrenamtlichen Bürgermeister in § 24 bezogen auf die Ortschaft und den Ortsteil mit Ortschaftsverfassung entsprechend, soweit sich nicht aus der Thüringer Kommunalordnung und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(2) Ortschafts- und Ortsteilbürgermeister werden zugleich mit den Gemeinderatsmitgliedern von den in der Ortschaft oder in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Wahlberechtigten gewählt. Die Amtszeit beginnt und endet mit der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats nach § 13 Abs. 2.

(3) Endet das Beamtenverhältnis eines Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeisters vor dem Ablauf der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats, so findet eine Neuwahl für den Rest der gesetzlichen Amtszeit an einem Termin statt, der innerhalb der nächsten drei Monate liegen soll. Den Wahltermin bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Amtszeit beginnt am Tag nach der Annahme der Wahl. Endet das Beamtenverhältnis des Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeisters erst 54 Monate nach Beginn der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats oder später, wird der Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeister nicht mehr für den Rest der gesetzlichen Amtszeit neu gewählt. Ist die Wahl des Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeisters nicht mit einer Gemeinderatswahl verbunden, sollen die zu Mitgliedern des Wahlausschusses und der Wahlvorstände zu berufenden Wahlberechtigten ihren Aufenthalt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 in der Ortschaft oder dem Ortsteil mit Ortschaftsverfassung haben.

(4) Steht im Fall des Absatzes 2 schon vorher fest, wann das Beamtenverhältnis des Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeisters endet, so bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde einen möglichst noch innerhalb der letzten drei Monate der Amtszeit liegenden Wahltermin. Die Amtszeit des Neugewählten beginnt nicht vor Ende des Beamtenverhältnisses seines Vorgängers.

(5) Sind für die Aufstellung von Wahlvorschlägen zusätzliche Unterstützungsunterschriften im Sinne des § 24 Abs. 4 erforderlich, ist auf die gesetzliche Anzahl der Ortschafts- oder Ortsteilratsmitglieder abzustellen.