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§ 20 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Wahl der Gemeinderatsmitglieder

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürKWG – Verhältniswahl

(1) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Wähler hat drei Stimmen. Er gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf dem amtlichen Stimmzettel die Bewerber kennzeichnet, denen er seine Stimmen geben will. Der Wähler kann einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Er kann seine Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben. Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab oder streicht er Bewerber, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt. Kennzeichnet der Wähler einen Wahlvorschlag, ohne seine Stimmen einzelnen Bewerbern zu geben, so entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme. Kennzeichnet der Wähler einen Wahlvorschlag und vergibt er gleichzeitig innerhalb der Stimmenzahl an einzelne Bewerber Stimmen, so haben die auf die Bewerber abgegebenen Stimmen Vorrang vor der Kennzeichnung des Wahlvorschlags; nur gegebenenfalls verbleibende Stimmen entfallen auf die Bewerber des Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern.

(2) Die Stimmabgabe ist bei Verhältniswahl ungültig, wenn der Stimmzettel

  1. 1.
    erkennbar nicht amtlich hergestellt ist,
  2. 2.
    mit einem äußeren Merkmal versehen ist,
  3. 3.
    den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. 4.
    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.