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§ 92 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Grundlagen → Zweiter Unterabschnitt – Gebiet

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 92 ThürKO – Gebiets- und Bestandsänderungen

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Landkreise in ihren Grenzen oder ihrem Bestand geändert, neu gebildet oder aufgelöst werden (Gebiets- oder Bestandsänderungen).

(2) Gebietsänderungen erfolgen durch Rechtsverordnung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums, falls die beteiligten Landkreise und Gemeinden einverstanden sind. Vor ihrer Entscheidung über das Einverständnis haben die Gemeinden die Einwohner, deren Zugehörigkeit zum Landkreis wechselt, zu hören.

(3) Gebietsänderungen gegen den Willen eines oder mehrerer beteiligter Landkreise und Bestandsänderungen bedürfen eines Gesetzes.

(4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 sind die beteiligten Landkreise zu hören sowie die Gemeinden und ihre Einwohner, wenn die Gebiets- oder Bestandsänderung im Einzelfall die Zugehörigkeit der Gemeinde zum Landkreis ganz oder teilweise betrifft.

(5) Alle wesentlichen Folgewirkungen der Bestandsänderungen werden durch Gesetz geregelt. Alle wesentlichen Folgewirkungen der Gebietsänderungen werden durch Gesetz, sofern die Gebietsänderungen durch Gesetz erfolgen, ansonsten durch Rechtsverordnung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums geregelt. Im Übrigen entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde über die mit den Gebiets- oder Bestandsänderungen zusammenhängenden Rechts- und Verwaltungsfragen, sofern nicht die Beteiligten diese Fragen einvernehmlich regeln.