§ 90 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Allgemeine Grundlagen → Erster Unterabschnitt – Rechtsstellung
§ 90 ThürKO – Hoheitszeichen
(1) Die Landkreise sind berechtigt, Wappen und Flaggen zu führen, die mit ihrer Geschichte und demokratischen Grundsätzen übereinstimmen. Die Änderung bestehender und die Annahme neuer Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Dritte dürfen Wappen und Flaggen des Landkreises nur mit dessen Genehmigung verwenden.
(3) Die Landkreise führen Dienstsiegel. Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses, die übrigen Landkreise das Landeswappen mit dem Hinweis auf Thüringen und mit dem Namen des Landkreises als Umschrift in ihrem Dienstsiegel.