Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 82 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Gemeindewirtschaft → Sechster Unterabschnitt – Prüfungswesen

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 82 ThürKO – Örtliche Prüfungen

(1) Die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und kommunalen Anstalten werden vom Rechnungsprüfungsamt geprüft (örtliche Rechnungsprüfung), soweit keine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer erfolgt. In Gemeinden, in denen kein Rechnungsprüfungsamt besteht, werden dessen Aufgaben durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen.

(2) Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse soll innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchgeführt sein.

(3) Die örtliche Kassenprüfung obliegt dem Bürgermeister. Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, dieses Amts.

(4) Für die Prüfungsberichte gilt § 3 Abs. 2, § 6 des Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetzes (ThürPrBG) vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des § 6 Abs. 2 Satz 3 ThürPrBG und § 7 Abs. 1 ThürPrBG mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürPrBG entsprechend. Für die Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfer gilt § 2 Abs. 1 bis 3 ThürPrBG entsprechend.