§ 77 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Gemeindewirtschaft → Vierter Unterabschnitt – Gemeindliche Unternehmen
§ 77 ThürKO – Monopolbetriebe
Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb besteht, darf der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.