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§ 75 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Gemeindewirtschaft → Vierter Unterabschnitt – Gemeindliche Unternehmen

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 75 ThürKO – Verwaltung von Unternehmen

(1) Unternehmen und Beteiligungen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen.

(2) Die Einnahmen jedes Unternehmens sollen mindestens alle Aufwendungen decken und neben einer marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals angemessene Rücklagen ermöglichen. Zu den Einnahmen gehören auch angemessene Vergütungen für die Leistungen des Unternehmens an die Gemeinde oder an andere gemeindliche Unternehmen mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

(3) Zu den Aufwendungen gehören auch die Steuern, die Zinsen für die zu Zwecken des Unternehmens aufgenommenen Kredite, angemessene Beträge für den Unterhaltungs- und Versorgungsaufwand, angemessene Abschreibungen, angemessene Vergütungen für die Leistungen und Lieferungen der Gemeinde sowie anderer gemeindlicher Unternehmen mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, ferner angemessene Aufwands- und Gefahrenrückstellungen.

(4) Ist die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nach § 73 beteiligt, so hat sie dafür Sorge zu tragen, dass

  1. 1.
    der Jahresabschluss und der Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft werden, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
  2. 2.
    die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Jahresabschluss, in das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie in die beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags besteht und ortsüblich auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hingewiesen wird,
  3. 3.
    der Gemeinde die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung eingeräumt und diese Rechte ausgeübt werden,
  4. 4.
    der Gemeinde und dem für sie zuständigen überörtlichen Prüfungsorgan die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann für mittelbare Beteiligungen der Gemeinde oder für Beteiligungen, die keine Mehrheitsbeteiligungen im Sinne des § 53 HGrG sind, Ausnahmen zulassen.