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§ 49 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Gemeindeordnung → Dritter Abschnitt – Verwaltungsgemeinschaft

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 49 ThürKO – Bedienstete der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft stellt das fachlich geeignete Verwaltungspersonal an, das erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten. Unbeschadet der Verpflichtung nach Satz 1 muss die Verwaltungsgemeinschaft mindestens einen Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes haben. Im Übrigen gilt § 33 Abs. 3 entsprechend.

(2) Für die Angestellten und Arbeiter von Mitgliedsgemeinden gelten im Fall der Bildung oder Erweiterung von Verwaltungsgemeinschaften die Bestimmungen über die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften (§§ 32 bis 35 des Thüringer Beamtengesetzes) sinngemäß. Satz 1 gilt entsprechend auch für den Fall der Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft.