Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Grundlagen → Erster Unterabschnitt – Rechtsstellung

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürKO – Name, Ortsteile

(1) Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen weiter. Er kann bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses auf Antrag der Gemeinde oder nach Anhörung der Gemeinde von Amts wegen durch das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium geändert werden.

(2) Die Gemeinden können durch Regelung in der Hauptsatzung ihr Gebiet in Ortsteile einteilen. Über die Benennung von Ortsteilen entscheidet die Gemeinde unter Berücksichtigung des öffentlichen Wohls und der bisherigen Namen in der Hauptsatzung. Vor der Neubestimmung oder Änderung des Namens hat die Gemeinde die Einwohner des betroffenen Ortsteils anzuhören. Die Namen der Ortsteile dürfen nur in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde geführt werden.

(3) Wird eine Gemeinde oder werden Ortsteile als Heilbad oder Kneippheilbad nach den Bestimmungen des Thüringer Kurortegesetzes anerkannt, kann das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium auf Antrag der Gemeinde bestimmen, dass die Bezeichnung "Bad" Bestandteil des Namens der Gemeinde oder des Ortsteils wird. Bei Gemeinden und Ortsteilen, die bereits den Namensbestandteil "Bad" führen, bleibt dieser erhalten.

(4) Die Namen der Gemeinden und ihrer Ortsteile nach den Absätzen 1 und 2 werden durch Bekanntmachung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums in einem amtlichen Gemeindeverzeichnis veröffentlicht; dieses bindet, einschließlich der Schreibweise, alle staatlichen Behörden und unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit für die Führung des Gemeindeverzeichnisses auf nachgeordnete Behörden übertragen.