§ 34 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Verfassung und Verwaltung → Zweiter Unterabschnitt – Geschäftsgang
§ 34 ThürKO – Geschäftsordnung
(1) Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Geschäftsordnung muss mindestens Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten. Die Geschäftsordnung enthält zudem die Bestimmungen, die durch Gesetz einer Regelung in der Geschäftsordnung zugewiesen sind.