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§ 32 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Verfassung und Verwaltung → Erster Unterabschnitt – Gemeindeorgane und Genieindebedienstete

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 32 ThürKO – Vertretung des Bürgermeisters, Beigeordnete

(1) Jede Gemeinde muss einen Beigeordneten haben; er ist Stellvertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung. Als Verhinderung gilt insbesondere die Urlaubs- und krankheitsbedingte Abwesenheit des Bürgermeisters und die Nichtbesetzung des Bürgermeisteramtes. Die Hauptsatzung kann nach Maßgabe des Absatzes 2 weitere Beigeordnete vorsehen. Diese vertreten den Bürgermeister, soweit der allgemeine Vertreter nach Satz 1 verhindert ist. Der Bürgermeister hat die Reihenfolge der Stellvertretung durch die weiteren Beigeordneten vor der Wahl zu bestimmen. Die hauptamtlichen Beigeordneten gehen den ehrenamtlichen in der Reihenfolge der Stellvertretung vor. Der erste Beigeordnete nach Satz 1 führt in den kreisfreien Städten und den Großen kreisangehörigen Städten die Amtsbezeichnung Bürgermeister.

(2) Die Zahl der Beigeordneten darf höchstens betragen in Gemeinden

mit bis zu15.000 Einwohnern2,
mit mehr als15.000 bis zu 25.000 Einwohnern3,
mit mehr als25.000 bis zu 50.000 Einwohnern4,
mit mehr als50.000 bis zu 100.000 Einwohnern5,
mit mehr als100.000 bis zu 200.000 Einwohnern6,
mit mehr als200.000 Einwohnern7.

(3) Die Beigeordneten sind Ehrenbeamte der Gemeinde, soweit nicht die Hauptsatzung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 etwas Anderes bestimmt. Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern können in der Hauptsatzung vor der Wahl regeln, dass einer oder mehrere Beigeordnete hauptamtlich tätig sind; die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf höchstens um zwei weniger als die in Absatz 2 genannte Höchstzahl betragen.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Der Gemeinderat kann mit Mehrheit seiner Mitglieder einen ehrenamtlichen Beigeordneten abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; § 27 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Hauptamtliche Beigeordnete werden vom Gemeinderat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Sie müssen die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Stellen der hauptamtlichen Beigeordneten sind rechtzeitig vor der Wahl öffentlich mindestens im Thüringer Staatsanzeiger auszuschreiben. Der Bürgermeister legt die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen in der Stellenausschreibung fest und gibt darin die Besoldungsgruppe an. Zum hauptamtlichen Beigeordneten darf nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin rechtzeitig beworben hat und die objektiven Anforderungen der Ausschreibung erfüllt. Der Bürgermeister wählt aus dem Kreis der Bewerber diejenigen aus, die den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen. Aus dem Kreis dieser ausgewählten Bewerber können sowohl der Bürgermeister als auch die Gemeinderatsmitglieder einen oder mehrere Bewerber zur Wahl vorschlagen. Kommt eine Wahl nicht zu Stande, hat der Bürgermeister in derselben oder der nächsten Sitzung, die innerhalb von vier Wochen zu folgen hat, den oder die nicht gewählten Bewerber oder weitere Bewerber, die sich auf die Ausschreibung hin beworben haben und den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen, zur Wahl vorzuschlagen; die Gemeinderatsmitglieder können ebenfalls aus dem Bewerberkreis nach Halbsatz 1 Bewerber zur Wahl vorschlagen. Stehen nach Ansicht des Bürgermeisters keine geeigneten Bewerber mehr zur Verfügung, hat er unverzüglich eine neue Ausschreibung einzuleiten. Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, allein den bisherigen Beigeordneten zur Wahl zu stellen und deshalb von einer Ausschreibung abzusehen. Der Beschluss über das Absehen von einer Ausschreibung ist in geheimer Abstimmung zu fassen; der Beigeordnete darf an der Beratung und Abstimmung auch dann nicht teilnehmen, wenn er den Bürgermeister vertritt.

(6) Hauptamtliche Beigeordnete können vom Gemeinderat vorzeitig abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung muss von der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats gestellt werden. Über den Antrag auf Abberufung ist zwei Mal zu beraten und jeweils mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderats zu beschließen. Die zweite Beratung darf frühestens zwei Wochen nach der ersten erfolgen. Der hauptamtliche Beigeordnete scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt. Er erhält als Ruhestandsbeamter Bezüge nach Maßgabe der Bestimmungen des Thüringer Besoldungsgesetzes und des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes über die Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit.

(7) Hauptamtlichen Beigeordneten hat der Bürgermeister die Leitung einzelner Geschäftsbereiche zu übertragen. Ehrenamtlichen Beigeordneten kann er die Leitung einzelner Geschäftsbereiche übertragen. Der Bürgermeister kann die Beigeordneten in ihrem Geschäftsbereich mit seiner ständigen Vertretung beauftragen. Er kann einem Beigeordneten einzelne Amtsgeschäfte übertragen, soweit dadurch der Geschäftsbereich eines anderen Beigeordneten nicht betroffen ist.

(8) Die hauptamtlichen Beigeordneten haben in den Sitzungen des Gemeinderats und der ihren Geschäftsbereich berührenden Ausschüsse beratende Stimme.

(9) Das Nähere über das Beamtenverhältnis der Beigeordneten regelt ein Gesetz.