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§ 23 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Verfassung und Verwaltung → Erster Unterabschnitt – Gemeindeorgane und Genieindebedienstete

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 23 ThürKO – Zusammensetzung des Gemeinderats (1)

(1) Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister und den gemäß Absatz 2 gewählten Gemeinderatsmitgliedern; diese führen in den Städten die Bezeichnung Stadtratsmitglieder. Den Vorsitz führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter; der Stellvertreter hat auch dann Stimmrecht, wenn er nicht Gemeinderatsmitglied ist. Die Hauptsatzung kann zu Beginn der Amtszeit des Gemeinderats bestimmen, dass den Vorsitz ein vom Gemeinderat gewähltes Gemeinderatsmitglied, im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, führt; diesem obliegt an Stelle des Bürgermeisters die Leitung in den Sitzungen des Gemeinderats; weitere Aufgaben können ihm nicht übertragen werden. Das nach Satz 3 gewählte Gemeinderatsmitglied kann aus seiner Funktion als Vorsitzender vom Gemeinderat abberufen werden.

(2) Die Gemeinderatsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(3) Die Zahl der gemäß Absatz 2 zu wählenden Gemeinderatsmitglieder beträgt in Gemeinden

mit bis zu500 Einwohnern6,
mit mehr als500 bis zu 1.000 Einwohnern8,
mit mehr als1.000 bis zu 2.000 Einwohnern12,
mit mehr als2.000 bis zu 3.000 Einwohnern14,
mit mehr als3.000 bis zu 5.000 Einwohnern16,
mit mehr als5.000 bis zu 10.000 Einwohnern20,
mit mehr als10.000 bis zu 20.000 Einwohnern24,
mit mehr als20.000 bis zu 30.000 Einwohnern30,
mit mehr als30.000 bis zu 50.000 Einwohnern36,
mit mehr als50.000 bis zu 100.000 Einwohnern42,
mit mehr als100.000 bis zu 200.000 Einwohnern46,
mit mehr als200.000 Einwohnern50.

Wird eine Gemeinde durch Zusammenschluss von Gemeinden neu gebildet oder durch Eingliederung von Gemeinden vergrößert, kann in der Hauptsatzung bestimmt werden, dass die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Gemeinderatsmitglieder bis zum Ende der nächsten auf die allgemeinen Kommunalwahlen folgenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats um eine gerade Zahl erhöht wird. Veränderungen der Einwohnerzahl werden erst bei der nächsten Wahl nach Ablauf der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats berücksichtigt; § 9 Abs. 5 bleibt unberührt.

(4) Die nach Absatz 2 zu Gemeinderatsmitgliedern gewählten Personen können ihr Amt nicht antreten oder verlieren ihr Amt, falls sie gleichzeitig tätig sind als

  1. 1.
    Beamte oder Angestellte der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
  2. 2.
    leitende Beamte oder leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine entsprechende Beteiligung am Stimmrecht genügt,
  3. 2a.
    leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen eine juristische Person oder sonstige Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts nach Nummer 2 mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist,
  4. 3.
    Beamte oder Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befasst sind,
  5. 4.
    Landrat oder Beigeordneter eines Landkreises, für kreisangehörige Gemeinden jedoch nur desjenigen Landkreises, dem die Gemeinde angehört,
  6. 5.
    Bürgermeister oder Beigeordneter einer anderen Gemeinde.

Satz 1 gilt nicht, wenn die zum Gemeinderatsmitglied gewählte Person von ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ohne Bezüge beurlaubt ist oder die Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen.

(5) Stellt das Gesetz auf die Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats ab, so ist die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeinderats (Absatz 1 Halbsatz 1) maßgebend. Die dabei einzusetzende Zahl der Gemeinderatsmitglieder verringert sich, wenn nach dem Ausscheiden eines Gemeinderatsmitglieds wegen Fehlens von Nachrückern der Sitz für den Rest der Amtszeit unbesetzt bleibt; Gleiches gilt, wenn auf einen Wahlvorschlag entfallende Sitze wegen Fehlens einer ausreichenden Zahl von Bewerbern im Wahlvorschlag nicht besetzt werden können.

(6) Kommt die Wahl eines beschlussfähigen Gemeinderats nicht zu Stande oder sinkt die Zahl der Gemeinderatsmitglieder unter die Hälfte der in Absatz 3 vorgeschriebenen Zahl, so findet eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit des Gemeinderats statt. Den Wahltermin bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde.

(1) Red. Anm.:

Die Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 242) ist nichtig gemäß Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 - (GVBl. S. 159)