Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Erster Abschnitt – Kirchensteuerrechtliche Rahmenregelungen für den Bereich der evangelischen Landeskirchen und der römisch-katholischen Kirche
§ 9 ThürKiStG – Anzuwendende Vorschriften, abweichende Festsetzung, Stundung und Erlass
(1) Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, finden auf die Kirchensteuer vom Einkommen die Vorschriften für die Einkommensteuer, die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer, insbesondere die Bestimmungen über das Lohnsteuer- und das Kapitalertragsteuerabzugsverfahren entsprechende Anwendung, soweit in diesem Gesetz und in der kirchlichen Steuerordnung nicht anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Abgabenordnung anzuwenden mit Ausnahme der Bestimmungen über Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge und Zinsen sowie über Strafen und Bußgelder.
(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlass oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) auch auf die Kirchensteuer, die als Zuschlag zu dieser Steuer erhoben wird. Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.