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§ 7 ThürKiStG
Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Kirchensteuerrechtliche Rahmenregelungen für den Bereich der evangelischen Landeskirchen und der römisch-katholischen Kirche

Titel: Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKiStG
Gliederungs-Nr.: 610-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürKiStG – Verwaltung durch die Finanzämter

Auf Antrag einer Kirche ist die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der ihr zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen sowie des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft durch das für Finanzen zuständige Ministerium den Finanzämtern zu übertragen. Für die Verwaltung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gilt dies nur, wenn zur Ermittlung des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten oder Lebenspartners eine Veranlagung im Sinne des Einkommensteuergesetzes durchgeführt wird. Die Verwaltung durch die Finanzämter setzt voraus, dass der Kirchensteuersatz und bei Erhebung eines besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft die entsprechenden Beträge innerhalb Thüringens einheitlich sind. Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Vergütung wird zwischen der Landesregierung und den Kirchen vereinbart. Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen und eines vertretbaren Verwaltungsaufwands unter Berücksichtigung des Datenschutzes Auskunft zu geben.