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§ 9 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Öffentliche Finanzierung der Krankenhäuser

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürKHG – Grundsätze der Förderung

(1) Die Förderung nach den §§ 10, 12 und 13 setzt einen schriftlichen Antrag des Krankenhausträgers voraus. Die Fördermittel sind, ausgehend von den Feststellungen über die Aufnahme in den Krankenhausplan, so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken. Der Krankenhausträger hat bei Anträgen nach den §§ 10 und 13 im Antrag die Folgen für die Betriebs- und Unterhaltskosten darzustellen, in einer Gesamtplanung die Auswirkungen der Investition auf die Erfüllung der Aufgabenstellung entsprechend dem Krankenhausplan darzulegen und die Einhaltung der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nachzuweisen. Einzelheiten zum Förderverfahren werden von dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium in einer Richtlinie geregelt.

(2) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium und der Krankenhausträger können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG ist anzustreben.

(3) Werden geförderte Anlagegüter zu Zwecken außerhalb der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung mitbenutzt, so wird die Förderung anteilig gekürzt. Dies gilt auch, wenn ein nicht in den Plan aufgenommenes Krankenhaus die geförderten Anlagegüter eines Plankrankenhauses nutzt. Die Kürzungsbeträge können pauschaliert werden. In Fällen von geringer finanzieller Bedeutung kann von einer Kürzung abgesehen werden. Die Mitbenutzung von Anlagegütern zur Erbringung von ambulanten Leistungen des Krankenhauses ist förderrechtlich unbeachtlich, sofern in der Vergütung für die ambulanten Leistungen keine Investitionsanteile enthalten sind. Soweit die Mitbenutzung geförderter Anlagegüter im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 förderrechtlich beachtlich ist, kann die für sie ermittelte Rückforderungssumme den pauschalen Fördermitteln zugeführt werden. Die für die Mitbenutzung aller anderen Anlagegüter ermittelte Rückforderungssumme ist dem Landeshaushalt zuzuführen. Über Ausnahmen entscheidet das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium. Von den zusätzlichen Erlösen, die aus einer förderrechtlich unbeachtlichen Mitbenutzung geförderter Anlagegüter erzielt werden, soll ein angemessener Anteil den pauschalen Fördermitteln zugeführt werden. Der Krankenhausträger hat den Umfang der Mitbenutzung von geförderten Anlagegütern beziehungsweise der erzielten Erlöse während der Dauer der Zweckbindung der für die Vergabe der Fördermittel zuständigen Landesbehörde jährlich zusammen mit dem Verwendungsnachweis der pauschalen Fördermittel nach § 14 a Abs. 1 mitzuteilen.

(4) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium kann anstatt der Förderung nach den §§ 10 bis 13 eine pauschalierte Investitionsförderung nach § 10 KHG einführen und die hierfür geltenden Bemessungsgrundlagen sowie das Förderverfahren durch Rechtsverordnung festlegen.