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§ 5 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Krankenhausplanung

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürKHG – Krankenhausplanungsausschuss

(1) Für die Mitwirkung der unmittelbar Beteiligten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KHG) wird bei dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium ein Krankenhausplanungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

  1. 1.
    zwei von der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen e.V.,
  2. 2.
    sechs von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen benannte Mitglieder, sowie je
  3. 3.
    ein vom Thüringischen Landkreistag,
  4. 4.
    ein vom Gemeinde- und Städtebund Thüringen,
  5. 5.
    ein vom Caritasverband für das Bistum Erfurt e.V.,
  6. 6.
    ein vom Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V.,
  7. 7.
    ein vom Verband der Privatkrankenanstalten in Thüringen e.V.,
  8. 8.
    ein vom Landesausschuss Thüringen des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.,
  9. 9.
    ein von der Landesärztekammer Thüringen,
  10. 10.
    ein vom Verband der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands e.V. Landesverband Thüringen,
  11. 11.
    ein von der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen,
  12. 12.
    ein vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Thüringen e.V.,
  13. 13.
    ein vom Verband kommunaler Gesundheitseinrichtungen e.V.

benanntes Mitglied.

(2) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium führt den Vorsitz und erlässt eine Geschäftsordnung, die auch die Zahl der Stellvertreter enthält. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. An den Sitzungen können die für Inneres, für Finanzen und für das Hochschulwesen jeweils zuständigen Ministerien sowie die oberste Landesplanungsbehörde teilnehmen. Mit den Mitgliedern sind bei der Krankenhausplanung einvernehmliche Regelungen anzustreben.