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§ 32 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Abschnitt – Zuständigkeiten und In-Kraft-Treten

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 ThürKHG – Zuständigkeiten

(1) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium ist zuständige Landesbehörde im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3 Satz 2, § 110 Abs. 2, § 111 Abs. 4 Satz 3, § 122 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Es ist ferner zuständig für die Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und die Entscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, das Auskunftsverlangen nach § 28 KHG sowie für die Aufstellung des Krankenhausplans nach § 4 Abs. 1, die Feststellung der Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan, den Widerruf nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nach § 10 Abs. 4 Satz 2 und die Zustimmung für die Nutzung von Anlagegütern nach § 13 Satz 1 Nr. 1 und die Feststellung nach § 27a Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes. Es ist auch zuständige Landesbehörde nach § 18b Abs. 2 Satz 2 KHG.

(2) Zuständige Landesbehörde für die Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes, der Bundespflegesatzverordnung und dieses Gesetzes ist im Übrigen das Landesverwaltungsamt.

(3) Zuständige Landesbehörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz ist das Thüringer Landesverwaltungsamt.