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§ 31 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 ThürKHG – Ausbildung von Ärzten, Pflegekräften und sonstigem Personal des Gesundheitswesens

Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Krankenhäusern bei der Aus- und Weiterbildung von Ärzten, Pflegekräften und sonstigem Personal des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übertragen.