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§ 30 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 ThürKHG – Jahresabschlussprüfung

(1) Jedes Krankenhaus, das Förderungen nach diesem Gesetz erhält, ist zur Erstellung eines Jahresabschlusses nach den Regelungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet. Dies gilt auch für Krankenhäuser, die nicht unter den Geltungsbereich der Krankenhaus-Buchführungsverordnung fallen.

(2) Der Jahresabschluss des Krankenhauses ist unter Einbeziehung der Buchführung durch einen geeigneten Wirtschaftsprüfer oder eine geeignete Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen. Der Abschlussprüfer wird vom Krankenhausträger bestellt. Die Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung bleiben unberührt.

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den allgemeinen für Jahresabschlussprüfungen geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf

  1. 1.
    die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung,
  2. 2.
    die wirtschaftlichen Verhältnisse und
  3. 3.
    die Nachweise nach § 14a Abs. 1 Satz 1.