§ 24a ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Aufgaben und Pflichten der Krankenhäuser
§ 24a ThürKHG – Verpflichtung zur Weiterbildung von Ärzten
Als Weiterbildungsstätte zugelassene Krankenhäuser im Sinne des § 28 Abs. 3 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, im Rahmen ihres Versorgungsauftrags Weiterbildungsstellen für Ärzte bereitzustellen.