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§ 24a ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Aufgaben und Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 24a ThürKHG – Verpflichtung zur Weiterbildung von Ärzten

Als Weiterbildungsstätte zugelassene Krankenhäuser im Sinne des § 28 Abs. 3 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, im Rahmen ihres Versorgungsauftrags Weiterbildungsstellen für Ärzte bereitzustellen.