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§ 22 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Aufgaben und Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 ThürKHG – Transplantationsbeauftragter

(1) Entnahmekrankenhäuser nach § 9a des Transplantationsgesetzes (TPG) in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) in der jeweils geltenden Fassung bestellen mindestens einen fachlich qualifizierten Transplantationsbeauftragten nach § 9b Abs. 1 und 2 TPG.

(2) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere zu der erforderlichen Qualifikation und organisationsrechtlichen Stellung der Transplantationsbeauftragten sowie deren Freistellung von ihren sonstigen Tätigkeiten im Entnahmekrankenhaus, zu regeln. Es kann darüber hinaus die Voraussetzungen, nach denen mehrere Entnahmekrankenhäuser zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 die Bestellung eines gemeinsamen Transplantationsbeauftragten schriftlich vereinbaren können, sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bestellung eines Transplantationsbeauftragten, soweit und solange die Realisierung einer Organentnahme in begründeten Ausnahmefällen wegen der Besonderheiten des Entnahmekrankenhauses ausgeschlossen ist, und das dafür erforderliche Genehmigungsverfahren bestimmen.