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§ 21 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Aufgaben und Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThürKHG – Arzneimittelkommission

(1) Das Krankenhaus bildet eine Arzneimittelkommission. Mehrere Krankenhäuser können eine gemeinsame Arzneimittelkommission bilden. Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über Bildung und Zusammensetzung der Arzneimittelkommission regeln.

(2) Aufgaben der Arzneimittelkommission sind insbesondere

  1. 1.
    die Erstellung und Fortschreibung einer Arzneimittelliste, in der die für den laufenden Verbrauch im Krankenhaus bestimmten Arzneimittel unter Berücksichtigung ihrer Qualität, Preiswürdigkeit und Verfügbarkeit aufgeführt sind; dabei sind auch die Gesichtspunkte der Arzneimittelsicherheit zu berücksichtigen,
  2. 2.
    die Beratung und Unterstützung des ärztlichen und pflegerischen Personals in Fragen der Arzneimittelversorgung.

(3) Die von der Arzneimittelkommission erstellte Arzneimittelliste ist von dem im Krankenhaus tätigen ärztlichen Personal zu berücksichtigen. Die Arzneimittelkommission ist über alle im Krankenhaus zur Anwendung kommenden, nicht auf der Arzneimittelliste aufgeführten Arzneimittel umgehend zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung gilt auch vor der Durchführung einer klinischen Prüfung von Arzneimitteln.

(4) Nebenwirkungen von Arzneimitteln, die nach Art und Umfang über das bekannte Maß hinausgehen sowie entsprechende Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, sind der Arzneimittelkommission unverzüglich schriftlich mitzuteilen.