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§ 20 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Aufgaben und Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürKHG – Kind im Krankenhaus

(1) Die Behandlung, Pflege und Betreuung von Kindern hat unter Beachtung ihrer besonderen Bedürfnisse zu erfolgen. Die Gestaltung der Räume sowie der Stationsablauf sollen hierauf eingerichtet werden. Krankenhäuser, in denen Kinder behandelt werden, sollen grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass die für den Aufenthalt und die Pflege der Kinder vorgesehenen Bereiche nicht von erwachsenen Patienten mitgenutzt werden.

(2) Das Krankenhaus soll im Rahmen seiner Möglichkeiten die Mitaufnahme einer Bezugsperson gewährleisten, soweit dies nach ärztlicher Beurteilung notwendig ist. Ist die Mitaufnahme einer Bezugsperson nicht möglich, so stimmt das Krankenhaus mit den Sorgeberechtigten ab, in welcher Weise dem Bedürfnis des Kindes auf besondere Zuwendung und Betreuung Rechnung getragen werden kann.

(3) Das Krankenhaus unterstützt in Abstimmung mit den Schulbehörden die schulische Betreuung von Kindern, die über längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden müssen.