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§ 19 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Aufgaben und Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürKHG – Pflege und Betreuung der Patienten

(1) Die Betriebsabläufe des Krankenhauses sollen patientenfreundlich gestaltet werden. Alle Patienten, insbesondere sterbende Patienten, haben Anspruch auf eine Behandlung, die ihre Würde achtet und schützt. Insbesondere ist den Bedürfnissen nach Schonung und Ruhe Rechnung zu tragen.

(2) Sterbende Patienten oder Patienten mit unheilbaren Erkrankungen und begrenzter Lebenserwartung bedürfen in ihrer letzten Lebensphase der besonderen Pflege, Zuwendung und Begleitung. Sie haben ein Recht auf palliative Behandlungsmaßnahmen. Auf die Bedürfnisse dieser Patienten und deren Angehörigen nach Wahrung der Würde, Ruhe, menschlicher Nähe und Seelsorge hat das Krankenhaus Rücksicht zu nehmen.

(3) Für alle Patienten sind vom Krankenhaus angemessene Besuchszeiten festzulegen, die Berufstätigen auch an Werktagen Krankenbesuche ermöglichen und die nicht von der Inanspruchnahme von Wahlleistungen abhängig gemacht werden dürfen. Bei der täglichen Besuchszeitenregelung sind insbesondere die Belange kranker Kinder zu berücksichtigen.

(4) Ausbildungsaufgaben des Krankenhauses, die eine Beteiligung von Patienten erfordern, sind mit der gebotenen Rücksicht durchzuführen.