Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Vierter Abschnitt – Aufgaben und Pflichten der Krankenhäuser
§ 18a ThürKHG – Notfallversorgung, Brand- und Katastrophenschutz
(1) Die Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken nehmen an der Bewältigung von Katastrophen und Großschadensereignissen, Massenanfällen von Verletzten und Erkrankten sowie Epidemien und Pandemien teil. Sie haben die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Versorgung von Notfallpatienten sicherzustellen. Insbesondere haben sie im Ereignisfall für zusätzliche Aufnahme- und Behandlungskapazitäten in ihren Einrichtungen beziehungsweise auf ihrem Betriebsgelände zu sorgen. Der Krankenhausplan trifft einrichtungsbezogene Vorgaben zur Art dieser Versorgungsaufgabe, zum Umfang bereitzustellender Bettenkapazitäten und zeitliche Vorgaben zur Bereitstellung oder Freilenkung von Notfallbetten. Die Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken haben die organisatorischen Maßnahmen in ihren Alarm- und Einsatzplanungen zu berücksichtigen und mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Insbesondere haben die Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken Planungen aufzunehmen, wie im Fall eines Ereignisses nach Satz 1 unter Nutzung der vorhandenen personellen und materiellen Ressourcen kurzfristig eine größere Anzahl von Notfallpatienten aufgenommen und die durch den Feststellungsbescheid getroffenen Festlegungen erfüllt werden können.
(2) Die Krankenhäuser nehmen im Rahmen ihres Versorgungsauftrags an der medizinischen Versorgung von Personen mit Infektionskrankheiten teil. In die Alarm- und Einsatzpläne sind die erforderlichen Maßnahmen beim Auftreten lebensbedrohender hochkontagiöser Infektionskrankheiten sowie sonstiger übertragbarer Krankheiten, die wegen ihres Ausmaßes und der Anzahl betroffener Personen besonderer organisatorischer Maßnahmen der Krankenhäuser bedürfen, aufzunehmen. Auch die Versorgung von Patienten nach bioterroristischen Anschlägen ist zu berücksichtigen.
(3) Die Alarm- und Einsatzpläne sind mit den für Brand- und Katastrophenschutz sowie den für den Infektionsschutz zuständigen Behörden abzustimmen.
(4) Zur Unterstützung der Bewältigung von Ereignissen nach Absatz 1 Satz 1 kann das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz sowie den Rettungsdienst zuständigen Ministerium Krankenhausträger mit Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Apothekengesetzes mit der Bevorratung von Arzneimitteln und Sanitätsmaterial beauftragen. Die aufgrund eines Auftrags nach Satz 1 beschafften Bestände sollen in den Versorgungskreislauf des Krankenhauses aufgenommen werden, soweit diese üblicherweise dort Verwendung finden. Näheres über die Bevorratung mit Arzneimitteln und Sanitätsmaterial, die Finanzierung, Art und Größe der für die Bevorratung geeigneten Krankenhäuser, den Umgang mit den Arzneimitteln sowie die Zugriffsrechte des Einsatzpersonals bei Ereignissen nach Absatz 1 Satz 1 regelt das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.