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§ 16 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Öffentliche Finanzierung der Krankenhäuser

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürKHG – Rückerstattung von Fördermitteln

(1) Soweit ein Förderbescheid nach § 15 widerrufen oder nach sonstigen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, sind die Fördermittel zurückzuerstatten.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Empfänger der Fördermittel nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Förderbescheids geführt haben.

(3) Soweit im Falle des § 15 Abs. 2 mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft oder beschafft worden sind, vermindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer der jeweils geförderten Anlagegüter. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn dem Krankenhausträger aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nach Gewährung der Fördermittel die Erfüllung seiner Aufgaben unmöglich wird.

(4) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Förderbescheids an mit sechs vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann abgesehen werden, wenn der Empfänger der Fördermittel die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Förderbescheids geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der nach § 32 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Behörde festgesetzten Frist leistet. Werden Fördermittel nach § 10 Abs. 1 und § 13 nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Förderzwecks verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden.

(5) Rückzahlungsforderungen können mit Förderleistungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und nach diesem Gesetz verrechnet werden.