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§ 11 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Öffentliche Finanzierung der Krankenhäuser

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürKHG – Investitionsprogramm

(1) Als Grundlage für die Verwendung der zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird von dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres und mit dem für Finanzen zuständigen Ministerien ein Investitionsprogramm erstellt und jährlich auf der Grundlage des Landeshaushalts fortgeschrieben und veröffentlicht.

(2) Bei der Aufstellung des Investitionsprogramms wird der Krankenhausplanungsausschuss beteiligt; hierbei sind mit den unmittelbar Beteiligten nach § 5 einvernehmliche Regelungen anzustreben.

(3) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in das Investitionsprogramm besteht nicht. Die Feststellung der Aufnahme eines Vorhabens in ein Investitionsprogramm ist mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel zu verbinden und begründet einen Rechtsanspruch auf Förderung.