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§ 42 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Zweckverbände → 4. Abschnitt – Änderung der Verbandssatzung und Auflösung

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 42 ThürKGG – Genehmigung, Anzeige und Bekanntmachung

(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen

  1. 1.
    Änderungen der Verbandssatzung, die die Änderung der Verbandsaufgabe oder den Beitritt oder den Ausschluss von Verbandsmitgliedern oder deren Austritt in den Fällen des § 38 Abs. 1 oder des § 39 Abs. 2 Satz 2 beinhalten,
  2. 2.
    die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 38 Abs. 5,
  3. 3.
    der Beschluss zur Auflösung des Zweckverbands nach § 40 Abs. 1 oder
  4. 4.
    die Änderung der Satzung eines Pflichtverbands.

Für die Genehmigung gilt § 18 entsprechend. Der Genehmigung des Ausschlusses, des Austritts, der Auflösung oder der Kündigung aus wichtigem Grund können nur Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Gründe des öffentlichen Wohls können insbesondere dann vorliegen; wenn die Voraussetzungen für einen Pflichtverband vorliegen.

(2) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht genannte Änderungen der Verbandssatzung und der Austritt im Fall des § 40 Abs. 2 Satz 5 sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat die genehmigungs- und anzeigepflichtigen Maßnahmen einschließlich erforderlicher Genehmigungen in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt zu machen. § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Maßnahmen werden am Tag nach der Bekanntmachung wirksam, wenn nicht in der Verbandssatzung oder im Auflösungsbeschluss ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Bei einer Auflösung des Zweckverbands gemäß § 40 Abs. 3 hat die Aufsichtsbehörde in ihrem Amtsblatt auf die Auflösung und den Übergang der Aufgaben hinzuweisen. Verbandsmitglieder, die Gebietskörperschaften sind, sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung der Aufsichtsbehörde hinweisen.