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§ 20 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Zweckverbände → 1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen für Zweckverbände

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürKGG – Übergang von Aufgaben und Befugnissen; Satzungs- und Verordnungsrecht

(1) Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, gehen auf den Zweckverband über.

(2) Der Zweckverband erlässt an Stelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet.

(3) Die Verbandssatzung kann den Übergang einzelner Befugnisse und das Recht, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, ausschließen, wenn das die Natur der übertragenen Aufgabe zulässt.

(4) Hat der Zweckverband nach den ihm in der Verbandssatzung übertragenen Aufgaben an Stelle der Verbandsmitglieder deren Beteiligung an Unternehmen oder deren Mitgliedschaft an Verbänden zu übernehmen, so sind die einzelnen Verbandsmitglieder zu den entsprechenden Rechtsgeschäften und Verwaltungsmaßnahmen verpflichtet.