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§ 19 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Zweckverbände → 1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen für Zweckverbände

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürKGG – Amtliche Bekanntmachung der Verbandssatzung; Zeitpunkt des Entstehens des Zweckverbands

(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Verbandssatzung und ihre Genehmigung in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt zu machen. § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Zweckverband entsteht am Tag nach dieser Bekanntmachung, wenn nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Nach der Bekanntmachung können Rechtsverstöße bei der Gründung des Zweckverbands nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden. Ist eine Verbandssatzung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden, ist dies unbeachtlich, wenn diese Verbandssatzung vor dem 1. Juli 1994 bekannt gemacht worden ist.

(2) Verbandsmitglieder, die Gebietskörperschaften sind, sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 hinweisen.