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§ 15 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Zweckvereinbarungen

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürKGG – Pflichtvereinbarung

(1) Ist der Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Erfüllung von Pflichtaufgaben einer Gebietskörperschaft aus Gründen des öffentlichen Wohls dringend geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den beteiligten Gebietskörperschaften eine angemessene Frist setzen, die Zweckvereinbarung zu schließen.

(2) Kommt innerhalb der Frist die Zweckvereinbarung nicht zu Stande, so trifft die Aufsichtsbehörde eine Regelung, die wie eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten gilt (Pflichtvereinbarung). Die §§ 8, 9, 10 und 12 bis 14 gelten entsprechend. Die Pflichtvereinbarung kann von den Beteiligten nur mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden. Für die Genehmigung gelten § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 3 entsprechend.

(3) Die Beteiligten können eine Pflichtvereinbarung nicht von sich aus aufheben. Sind die Gründe für eine Pflichtvereinbarung weggefallen, so hat die Aufsichtsbehörde das den Beteiligten schriftlich zu erklären. Die Pflichtvereinbarung gilt in diesem Fall als einfache Zweckvereinbarung weiter; sie kann von jedem Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Zugang der Erklärung gekündigt werden. Die Beteiligten haben Regelungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 zu treffen.