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§ 12 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Zweckvereinbarungen

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürKGG – Amtliche Bekanntmachung und Wirksamwerden

(1) Die Aufsichtsbehörde hat eine genehmigungspflichtige Zweckvereinbarung und ihre Genehmigung in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt zu machen. Unterhält sie kein Amtsblatt, erfolgt die Bekanntmachung nach den Vorschriften über die Bekanntmachung von Satzungen. Die Zweckvereinbarung wird am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung wirksam. Die beteiligten Gebietskörperschaften sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung hinweisen.

(2) Eine anzeigepflichtige Zweckvereinbarung wird ohne amtliche Bekanntmachung wirksam, sobald sie von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 kann in der Zweckvereinbarung ein anderer Zeitpunkt für ihr Wirksamwerden bestimmt werden.