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§ 9 ThürKAG
Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt  – Einzelne Abgaben

Titel: Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKAG
Gliederungs-Nr.: 610-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürKAG – Kurbeitrag

(1) Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort oder Erholungsort staatlich anerkannt sind, können für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken in dem anerkannten Gebiet bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die, ggf. auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs einen Beitrag (Kurbeitrag) erheben.

(2) Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem nach Absatz 1 anerkannten Gebiet zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. Sind die Vorteile, die den Beitragspflichtigen aus den Einrichtungen und Veranstaltungen erwachsen können, verschieden groß so ist dies durch entsprechende Abstufung der Beitragshöhe zu berücksichtigen. Die Satzung kann aus wichtigen Gründen die vollständige oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen. In der Satzung können die in Satz 1 bezeichneten Personen verpflichtet werden der Gemeinde unverzüglich die für die Feststellung der Beitragspflicht notwendigen Angaben zu machen; Inhaber von Zweitwohnungen können verpflichtet werden, der Gemeinde Auskunft über die Benutzung der Zweitwohnung zu geben.

(3) Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum überlässt, kann in der Satzung verpflichtet werden, diese Personen der Gemeinde zu melden, ferner den Beitrag zu kassieren und an die Gemeinde abzuführen. Dieselben Verpflichtungen können den Inhabern von Campingplätzen auferlegt werden. Die Satzung kann bestimmen, dass die zur Beitragsabführung verpflichteten Personen neben den Beitragspflichtigen als Gesamtschuldner haften. Satz 1 und Satz 3 gelten auch für die Inhaber von Kuranstalten, soweit der Kurbeitrag von Personen erhoben wird, welche die Kuranstalten benutzen, ohne in der Gemeinde zu übernachten. Ist der Kurbeitrag im Preis für eine Gesellschaftsreise enthalten, so kann die Satzung die Reiseunternehmer verpflichten, den Beitrag an die Gemeinde abzuführen; Satz 3 gilt entsprechend.