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§ 4 ThürKAG
Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKAG
Gliederungs-Nr.: 610-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürKAG – Kleinbeträge, Abrundung

(1) Es kann davon abgesehen werden, Abgaben festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten wenn der Betrag niedriger als fünf Euro ist und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.

(2) Bei der Festsetzung können Centbeträge auf volle zehn Cent nach unten abgerundet und bei der Erstattung auf volle zehn Cent nach oben aufgerundet werden.