§ 17 ThürKAG
Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Verweisung, Bewehrungsvorschriften, Schlussvorschriften
§ 17 ThürKAG – Leichtfertige Abgabeverkürzung
Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in § 16 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.