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§ 9 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 9 ThürJAPO – Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich beeinträchtigt haben, kann der Präsident des Justizprüfungsamts auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anordnen, dass von einzelnen oder allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile davon zu wiederholen sind. Können die Mängel ohne Verletzung der Chancengleichheit durch mildere Mittel ausgeglichen werden, so soll der Präsident des Justizprüfungsamts diese anordnen.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Justizprüfungsamt zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Ein Jahr nach Abschluss der Prüfung sollen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.