Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 37 ThürJAPO – Arbeitsgemeinschaften

(1) In den ersten drei Pflichtstationen und in den ersten fünf Monaten der Rechtsanwaltsstation hat der Rechtsreferendar an sachlich zugeordneten Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen. Wird der Rechtsreferendar einer Ausbildungsstelle nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. bb zugewiesen, so ist der Rechtsreferendar für die Zeit der Zuweisung von der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft befreit.

(2) Die Arbeitsgemeinschaften sollen während mindestens sechs Unterrichtsstunden von je 45 Minuten jeweils an einem Tag pro Woche stattfinden.

(3) Der Arbeitsgemeinschaftsleiter hat die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft nach den dafür erlassenen Ausbildungsplänen zu gestalten.

(4) Rechtsreferendare, die Ausbildungsstellen zum selben Termin zugewiesen werden, gehören jeweils einer Arbeitsgemeinschaft an. An einer Arbeitsgemeinschaft sollen jedoch höchstens 20 Rechtsreferendare teilnehmen.

(5) Die Arbeitsgemeinschaftsleiter sollen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. Sie werden von der obersten Dienstbehörde, für die Verwaltungsstation von dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde, bestellt. Sie sollen mit ihrer Bestellung von ihren Dienstgeschäften angemessen entlastet werden; soweit eine Entlastung nicht möglich ist, ist eine Nebentätigkeit als Arbeitsgemeinschaftsleiter angemessen zu vergüten.

(6) Zu Beginn der Ausbildung in den Pflichtstationen finden Einführungsarbeitsgemeinschaften statt, und zwar in Zivil- und Verwaltungssachen je zehn Arbeitstage, im Übrigen je fünf Arbeitstage. Diese Arbeitsgemeinschaften sollen während mindestens fünf Unterrichtsstunden von je 45 Minuten pro Tag stattfinden.

(7) Über die von dem Rechtsreferendar erbrachten Leistungen ist ihm spätestens einen Monat nach seinem Ausscheiden aus der Arbeitsgemeinschaft ein Zeugnis zu erteilen und in Abschrift zu übersenden. Das Zeugnis muss eine zusammenfassende Note und eine Punktzahl nach § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung enthalten.