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§ 36 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 36 ThürJAPO – Ausbildungsstellen

(1) Die Ausbildung bei den Ausbildungsstellen kann als Einzelausbildung oder als Gruppenausbildung durchgeführt werden. Der Ausbilder hat die Ausbildung nach den für die Ausbildungsstelle erlassenen Ausbildungsplänen zu gestalten.

(2) Zur Einzelausbildung sollen einem Ausbilder nicht mehr als zwei Rechtsreferendare zugewiesen werden.

(3) Für die Gruppenausbildung werden einem Ausbilder in der Regel fünf Rechtsreferendare zugewiesen. Ein Ausbilder darf zur Gruppenausbildung nur mit seinem Einverständnis herangezogen werden.

(4) Die Arbeitszeit des Rechtsreferendars bestimmt sich im Rahmen der Arbeitszeitregelung nach den Aufgaben, die ihm der Ausbilder zur Bearbeitung überträgt.

(5) Der Ausbilder hat bei der Übertragung von Aufgaben auf die Inanspruchnahme des Rechtsreferendars durch die Arbeitsgemeinschaft angemessen Rücksicht zu nehmen. Dabei ist davon auszugehen, dass Vorbereitung und Nacharbeit für die Arbeitsgemeinschaft insgesamt einen Arbeitstag in Anspruch nehmen.

(6) Über die von dem Rechtsreferendar erbrachten Leistungen und wahrgenommenen Aufgaben wird ein Ausbildungsnachweis geführt. Der Ausbilder trägt jeweils die Bewertung ein. Spätestens einen Monat nach Beendigung der Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle hat der Ausbilder in einem Zeugnis den Ausbildungserfolg des Rechtsreferendars zu beurteilen und mit diesem zu besprechen. Das Zeugnis muss eine zusammenfassende Note und Punktzahl nach § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung enthalten. Die oberste Dienstbehörde sieht für Ausbildungsnachweise und Zeugnisse Vordrucke vor. Der Rechtsreferendar erhält eine Abschrift des Zeugnisses.