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§ 20 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 20 ThürJAPO – Schriftliche Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten dienen der Feststellung, ob der Kandidat fähig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln die in einem Lebenssachverhalt enthaltenen Rechtsprobleme zu erfassen und aufgrund rechtswissenschaftlicher Erkenntnisse und Arbeitsweisen unter Darstellung der dazu führenden Erwägungen einen Vorschlag für ihre rechtliche Behandlung zu erarbeiten.

(2) Es sind zu fertigen:

  1. 1.
    zwei Aufgaben aus dem Zivilrecht,
  2. 2.
    zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht,
  3. 3.
    eine Aufgabe aus dem Strafrecht,
  4. 4.
    eine weitere Aufgabe nach Wahl des Justizprüfungsamts aus dem Zivilrecht oder dem Strafrecht.

Die in Satz 1 aufgeführten Aufgaben können jeweils die prozessrechtlichen Bezüge mit enthalten.

(3) Der Kandidat hat die Aufsichtsarbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist mit seiner Platzziffer zu versehen und ohne auf ihn deutende besondere Kennzeichen abzugeben.

(4) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führt ein Bediensteter des Landes, der vom Präsidenten des Justizprüfungsamts bestellt wird. Er fertigt eine Niederschrift an, in der besondere Vorkommnisse vermerkt werden. Er verschließt die Aufsichtsarbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn.