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§ 19 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 19 ThürJAPO – Staatliche Pflichtfachprüfung

(1) Als Prüfungsleistungen in der staatlichen Pflichtfachprüfung sind sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten (Klausurensatz) mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden (schriftlicher Teil) und vier Prüfungsgespräche in der mündlichen Prüfung zu erbringen.

(2) Die Aufsichtsarbeiten werden vom Justizprüfungsamt gestellt, das Vorschläge der juristischen Fakultäten oder einzelner Prüfer einholt. Der Präsident des Justizprüfungsamts bestimmt die Reihenfolge der Aufsichtsarbeiten.

(3) Die Aufsichtsarbeiten dürfen keinen Hinweis auf die Person des Verfassers enthalten. Sie werden unter Kennziffern geschrieben.

(4) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei, vom Präsidenten bestimmten Mitgliedern des Justizprüfungsamts abschließend bewertet. Weichen die beiden Bewertungen um nicht mehr als 3,0 Punkte voneinander ab, so gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen ist den Prüfern Gelegenheit zu geben, ihre Bewertungen bis auf einen Unterschied von höchstens 3,0 Punkten anzugleichen. Gelingt dies nicht, so setzt der Präsident des Justizprüfungsamts oder ein von ihm bestimmter Prüfer die Punktzahl im Rahmen der abweichenden Bewertungen fest (Stichentscheid).

(5) Die Prüfungsentscheidungen in der mündlichen Prüfung werden durch die Prüfungsausschüsse getroffen.