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§ 13 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 13 ThürJAPO – Studienzeit, ordnungsgemäßes Studium

(1) Die Studienzeit beträgt vier Jahre; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für die Laufbahn des Rechtspflegers, des Bezirksnotars oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes kann auf Antrag mit bis zu zwei Studienhalbjahren auf das Universitätsstudium angerechnet werden. Die Entscheidung trifft das Justizprüfungsamt.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Studienhalbjahre. Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes entfallen. Das der staatlichen Pflichtfachprüfung unmittelbar vorausgehende Studienjahr ist an der Universität des Prüfungsortes abzuleisten.

(3) Ein Studienhalbjahr ist ordnungsgemäß abgeleistet, wenn der Bewerber an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war und rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht hat. Von einem Rechtsstudium an einer Universität außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes, von einem Fernstudium an der Humboldt-Universität in Berlin und von einem Universitätsstudium anderer Fachrichtungen können bis zu vier Studienhalbjahre angerechnet werden, wenn der Bewerber hierdurch in seiner rechtswissenschaftlichen Ausbildung entsprechend gefördert wurde.