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§ 12 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 12 ThürJAPO – Inhalt des Studiums

(1) Im Studium soll sich der Student die Kenntnis der Rechtsordnung mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtsphilosophischen Grundlagen sowie ihren völker- und europarechtlichen Bezügen aneignen. Er soll sich mit den Methoden der Rechtswissenschaft vertraut machen und die Fähigkeit entwickeln, das Recht anzuwenden.

(2) Die Lehrveranstaltungen sollen die praktische Bedeutung und Anwendung des Rechts sowie die hierzu erforderlichen Schlüsselqualifikationen berücksichtigen und, soweit hierfür erforderlich, Methoden und Erkenntnisse benachbarter Wissenschaften einbeziehen. In geeigneten Lehrveranstaltungen sollen Praktiker mitwirken.