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§ 8 ThürHhG 2015
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Thüringer Haushaltsgesetz 2015 - ThürHhG 2015)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Thüringer Haushaltsgesetz 2015 - ThürHhG 2015)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2015
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürHhG 2015 – Leerstellen, Abordnungen

(1) Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf eine Leerstelle in der bisherigen Besoldungsgruppe des Beamten ausgebracht werden, wenn

  1. 1.

    ein Beamter mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde bei vollständiger Erstattung der Dienstbezüge von einem anderen Dienstherrn mindestens zwölf Monate zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet wird,

  2. 2.

    ein Beamter mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens zwölf Monate nach § 67 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung beurlaubt wird,

  3. 3.

    die Rechte und Pflichten eines Beamten zur Ausübung eines Mandats in einer gesetzgebenden Körperschaft ruhen,

  4. 4.

    ein Beamter für mindestens zwölf Monate nach § 68 Abs. 1 ThürBG ohne Dienstbezüge beurlaubt wird.

Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für den Fall der Zuweisung eines Beamten nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes. Die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann über das laufende Haushaltsjahr hinaus bis zur Beendigung der der jeweiligen Ausbringung der Leerstelle zugrunde liegenden Maßnahme erteilt werden. Spätestens mit Beendigung der der jeweiligen Ausbringung der Leerstelle zugrunde liegenden Maßnahme entfällt die Leerstelle. Für bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgebrachte Leerstellen gilt die Zustimmung bis zum Ende der der jeweiligen Ausbringung zugrunde liegenden Maßnahme als erteilt.

(2) Für einen Beamten, der für mindestens sechs Monate nach § 14 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung Elternzeit in Anspruch nimmt, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht, soweit die entsprechende Planstelle innerhalb des Beurlaubungszeitraums aufgrund eines unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarfs anderweitig besetzt werden soll. Die Ausbringung einer Leerstelle ist abweichend von Satz 1 von der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abhängig, wenn der Beamte ein Amt innehat, das der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsgruppe B 2 oder höher zugeordnet ist. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Soll in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 der Beamte während der Zeit der Beurlaubung oder der Abordnung befördert werden, so kann das für Finanzen zuständige Ministerium die für den Beamten ausgebrachte Leerstelle heben.

(4) Für einen Beamten, der zur Ableistung eines Teils der Probezeit außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet wird, sind die Personalausgaben für die Dauer der Abordnung von der abordnenden Verwaltung weiterzuzahlen.

(5) Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell eine Ersatzplanstelle ausgebracht werden, sofern der in Altersteilzeit befindliche Beamte ein Amt innehat, das der Besoldungsordnung B oder der Besoldungsgruppe A 16 zugeordnet ist, oder die Planstelle des in Altersteilzeit befindlichen Beamten für den Leiter einer einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörde ausgebracht ist. Der in Altersteilzeit befindliche Beamte ist während der Dauer der Freistellungsphase auf der Ersatzplanstelle zu führen und aus dieser zu besolden. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt für Ersatzplanstellen entsprechend.

(6) Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums können bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf entsprechende Leerstellen ausgebracht werden, wenn Arbeitnehmer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch mindestens zwölf Monate aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind (Langzeiterkrankung) und keine Ansprüche gegen das Land auf ein Entgelt im Krankheitsfall bestehen. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind und noch für mindestens zwölf Monate eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente als Rente auf Zeit beziehen und die Arbeitsverhältnisse nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (ThürStAnz 2007 Nr. 21 S. 883) in der jeweils geltenden Fassung ruhen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Richter und Arbeitnehmer. Die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums nach Absatz 2 Satz 2 ist ab der Besoldungsgruppe R 2 erforderlich.