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§ 11 ThürHhG 2012
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Thüringer Haushaltsgesetz 2012 - ThürHhG 2012 -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Thüringer Haushaltsgesetz 2012 - ThürHhG 2012 -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2012
Referenz: 630-8

§ 11 ThürHhG 2012 – Besondere Buchungsbestimmungen

(1) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher der Kassen noch nicht abgeschlossen sind. Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder bei Überzahlung darf die Rückzahlung von der Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind.

(2) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen ist beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.

(3) Folgende Ausgaben sind von den Einnahmen abzusetzen, solange die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind:

  1. 1.

    Nebenkosten im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften,

  2. 2.

    Nebenkosten im Zusammenhang mit Erbschaften des Landes.

Als Nebenkosten nach Satz 1 Nr. 1 gelten diesbezüglich insbesondere die Kosten für die Versteigerung, die Vermessung, die Schätzung, die Beurkundung, den Transport und die Versicherung. Die Kosten der Herrichtung des zu veräußernden Gegenstandes gelten nur als Nebenkosten, solange sie im Einzelfall den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen.

(4) Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben und Personalkostenerstattungen ist beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(5) Folgende Einnahmen fließen den Ausgaben bei folgenden Titeln, einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu:

  1. 1.

    Titeln der Gruppen 511 und 518

    aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut, aus der privaten Anfertigung von Fotokopien sowie aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer Fachinformationszentren,

  2. 2.

    Titeln der Gruppe 511

    aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Telekommunikationsanlagen und aus Erstattungen,

  3. 3.

    Titeln der Gruppe 514

    aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Bedarfsträger,

  4. 4.

    Titeln der Gruppe 517

    aus der Erstattung von Betriebskosten (beispielsweise Heiz- und Stromkosten, Wassergeld),

  5. 5.

    Titeln der Gruppe 527

    aus nachträglich gewährten Preisnachlässen und Erstattungen.

(6) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aufgrund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484) in der jeweils geltenden Fassung und Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit für die von ihr zugewiesenen Arbeitnehmer nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594 -595-) in der jeweils geltenden Fassung zur Verstärkung der Ausgaben bei den entsprechenden Titeln.