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Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012
(Thüringer Haushaltsgesetz 2012 - ThürHhG 2012 -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Thüringer Haushaltsgesetz 2012 - ThürHhG 2012 -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2012
Referenz: 630-8

Vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 541) (1)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Feststellung des Landeshaushaltsplans1
Kreditermächtigungen2
Verwendung von Mehreinnahmen3
Deckungsfähigkeit4
Flexibilisierter Haushaltsvollzug im Hochschulbereich5
Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Finanzierungen6
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen7
Personalwirtschaftliche Regelungen8
Leerstellen, Abordnungen9
Sperren10
Besondere Buchungsbestimmungen11
Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen12
Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen13
Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen14
Gleichstellungsbestimmung15
Fortgeltung16
Inkrafttreten17
  
LANDESHAUSHALTSPLAN 2012Anlage
(1) Red. Anm.:

Zur Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 siehe Thüringer Haushaltsgesetz 2013/2014 vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 27)