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§ 1 ThürHhG 2011
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 (Thüringer Haushaltsgesetz 2011 - ThürHhG 2011 -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 (Thüringer Haushaltsgesetz 2011 - ThürHhG 2011 -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2011
Referenz: 630-7

§ 1 ThürHhG 2011 – Feststellung des Landeshaushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Landeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 9.484.299.000 Euro festgestellt.