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§ 8 ThürHhG 2010
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Thüringer Haushaltsgesetz 2010 -ThürHhG 2010-)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Thüringer Haushaltsgesetz 2010 -ThürHhG 2010-)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2010
Gliederungs-Nr.: 630-6
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürHhG 2010 – Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, haushaltsmäßige Bestimmungen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Planstellen oder Stellen zu schaffen oder umzuwandeln, soweit und solange hierfür Mittel von dritter Stelle zur Verfügung gestellt werden.

(3) Eine Planstelle oder Stelle, die einen kw-Vermerk trägt, darf bei Freiwerden nicht wieder besetzt werden und fällt mit der Aufstellung des nächsten Haushaltsplans weg. Sind mehrere Planstellen oder Stellen der gleichen Wertigkeit vorhanden, darf die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle dieser Wertigkeit nicht wieder besetzt werden und fällt mit dem nächsten Haushalt weg. Abweichend davon kann ein ausgebrachter kw-Vermerk im Einvernehmen zwischen der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde und dem für Finanzen zuständigen Ministerium auf einen bestimmten Dienstposten oder Arbeitsplatz bezogen werden. Der kw-Vermerk realisiert sich dann mit dem Freiwerden der für den festgelegten Dienstposten oder Arbeitsplatz bestimmten Planstelle oder Stelle.

(4) Ausgaben für Abfindungen im Falle des freiwilligen Ausscheidens von Beamten und Arbeitnehmern im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen der Personaleinsparung können aus den vorhandenen Haushaltsansätzen für laufende Personalausgaben (Besoldung und Entgelt) geleistet werden, wenn nach Umsetzung der konkreten Maßnahmen Stellen oder Planstellen in Abgang gestellt werden.